Impressionen aus Lautenbach
Leistungen

Preisüberwachung beantragen

Prüfungen über die Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen sind eine Aufgabe des Staates. Durch die Prüfungen schützt er sich  vor überhöhten Preisen.

Überhöht können Preise sein:

  • bei marktgängigen Leistungen: Der Auftragnehmer verlangt gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber Privatkunden oder
  • bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen: Die vom Auftragnehmer geforderten Preise übersteigen die Kosten für die Erbringung der Leistung, einschließlich Zuschlag für Wagnis und Gewinn.

Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts als öffentliche Auftraggeber können eine Preisüberwachung beantragen. Als Bürgerin oder Bürger oder Unternehmen können Sie diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.

Im Jahr 2019 prüften die Preisüberwachungsstellen in Baden-Württemberg 396 öffentliche Aufträge. Dabei beanstandeten sie fast 24 Prozent der Fälle preisrechtlich. Daraus ergaben sich Rechnungskürzungen von insgesamt fast 12  Millionen Euro.

Hinweis: Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht, das die Auszeichnung der Preise regelt, zu unterscheiden.

Zuständige Stelle

die Preisüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Tübingen oder Stuttgart

Der Ort der Betriebsstätte des Auftragnehmers, der geprüft werden soll, ist maßgeblich. Der Sitz des Auftraggebers spielt keine Rolle.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Geprüft werden können Aufträge

  • des Bundes,
  • der Länder,
  • der Gemeinden und Gemeindeverbände und
  • anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Dazu zählen neben Lieferungen und Leistungen auch Mieten und Pachten.

Bauleistungen prüfen die Preisüberwachungsstellen nicht.

Besondere Preisvorschriften wie z.B. für Arzneimittel oder bestimmte freiberufliche Leistungen gehen der Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen vor.

Verfahrensablauf

Sie können die Prüfung formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle prüft die unternehmerische Kalkulation und stellt dann den zulässigen Preis fest.

Fristen

für das Prüfungsersuchen: keine

Hinweis: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Zustandekommens des Preises mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Erforderliche Unterlagen

Auftragsunterlagen, wenn sie für die Ermittlung des zulässigen Preises nötig sind

Kosten

keine

Die Prüfung liegt im öffentlichen Interesse.

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall unterschiedlich, auch abhängig von der Prüfbereitschaft des Auftragnehmers

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2020 freigegeben.

 

aktuelle Ausschreibungen

Bodenrichtwerte

für nähere Informationen Bild anklicken

für nähere Informationen Bild anklicken

Anmeldung Feuer

Rathaus Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 UhrMittwoch:14.00 Uhr bis 18.00 UhrFreitag:8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Freiwillig Maske tragen:Wir empfehlen beim Betreten des Rathauses das Tragen einer Maske.Bei steigenden Inzidenzzahlen ist die Gemeindeverwaltung gegebenenfalls gezwungen wieder entsprechend zu reagieren.

Schließtage:
16.02.2023 ab 10 Uhr geschlossen
19.05.2023 geschlossen
09.06.2023 geschlossen
07.09.2023 geschlossen
02.10.2023 geschlossen
30.10.2023 geschlossen
31.10.2023 geschlossen
27.12.2023 geschlossen
28.12.2023 geschlossen
29.12.2023 geschlossen

Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
Fax 07802 - 9259-59
info@lautenbach-renchtal.de