Impressionen aus Lautenbach

Die Wahlorgane

Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind:

  • die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Land
  • eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis
  • eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
  • mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis

Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerberinnen und Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Landeswahlausschusses.

Landeswahlausschuss

Der Landeswahlausschuss besteht aus

  • der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter,
  • zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie
  • vier bis zehn Beisitzerinnen und Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer werden die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt.

Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter

Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Kreiswahlausschusses.

Kreiswahlausschuss

Der Kreiswahlausschuss besteht aus

  • der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und
  • vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter berufen werden. Bei der Auswahl der Mitglieder werden die im Wahlkreis bestehenden Parteien sowie die Vertretung der einzelnen Gebiete berücksichtigt.

Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und ihre Stellvertretungen. Sie sind Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlvorstandes.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand besteht je nach Größe des Wahlbezirks aus

  • der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als Vorsitzende oder als Vorsitzendem,
  • deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und
  • mindestens drei weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzern, die ebenfalls durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister berufen werden. Auch hier wird auf eine angemessene Zusammensetzung aus allen Parteien geachtet.

Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

Zugehörige Leistungen

Freigabevermerk

Stand: 23.08.2023

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

 

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Anmeldung Feuer

Rathaus Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch14:00 - 18 Uhr

Schließtage:
10.05.2024
10.06.2024 (Auszählung Wahl)
05.09.2024
04.10.2024
23.12.2024
24.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
31.12.2024

Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
info@lautenbach-renchtal.de