Impressionen aus Lautenbach

Eich- und Beschusswesen

Bevor Messgeräte eingesetzt werden, müssen sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.

Danach werden sie in regelmäßigen Abständen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweils zuständigen Eichämter geeicht.

Sie überprüfen, ob die Bauvorschriften eingehalten sind und ob die Anzeige richtig ist, also innerhalb der Eichfehlergrenze liegt.

Der Zweck der Eichung bzw. Eichpflicht besteht darin:

  • den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen,
  • im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
  • die geforderte Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz und ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
  • das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

Wird bei der Reparatur eines Messgeräts der Haupt- oder Sicherungsstempel verletzt, erlischt die Gültigkeitsdauer der Eichung. Dabei ist es nicht immer möglich, das Gerät sofort zu eichen. Aus diesem Grund kann das Eichamt Betriebe, die geeichte Messgeräte instand setzen, ermächtigen, diese entsprechend zu kennzeichnen. Mit dem Instandsetzerkennzeichen kann das Messgerät weiterhin im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden.

Bevor Waffen an Berechtigte abgegeben werden dürfen, müssen sie, neben der Kennzeichnung, zur eindeutigen Identifizierung, Zuordnung und Rückführung, einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung findet im Beschussamt in Ulm statt. Bei relevanten Veränderungen an bereits geprüften Waffen, muss die Beschussprüfung wiederholt werden. Ergänzend zur Waffenprüfung muss jede Munition, die gewerblich für jagd- und sportliche Zwecke vertrieben wird, einer Typen- und Fabrikationskontrolle unterzogen werden.

Im Leistungsangebot der Experten im Beschussamt Ulm stehen auch ballistische und mechanische Materialprüfungen unter anderem an Konstruktionen, gepanzerte Pkw, Schutzwesten, Schilde und Helme.

Freigabevermerk

30.01.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und Regierungspräsidium Tübingen

 

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