Impressionen aus Lautenbach

Einzelunternehmen

Eröffnen Sie alleine ein Unternehmen, sind Sie automatisch Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer.

Kleingewerbebetriebe müssen nicht ins Handelsregister eingetragen sein. Es reicht die Anmeldung bei der Gewerbeanmeldestelle der Gemeinde. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit Ihrem Vermögen. Rechtlich ist das Einzelunternehmen in §§ 1 - 104 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Sie können sich auch ins Handelsregister als "eingetragener Kaufmann (e.K.)" eintragen lassen. Das kann aus Gründen der Außenwirkung sinnvoll sein. Damit gelten Sie als Vollkaufmann und sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Hinweis: Die doppelte Buchführung ist vorgeschrieben, wenn Sie mehr als 500.000 Euro Umsatz pro Jahr machen oder mehr als 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr vorweisen. Einzelkaufleute mit einem Umsatz von bis zu 500.000 Euro und einem Gewinn von bis zu 50.000 Euro pro Geschäftsjahr sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Hier reicht eine einfache Buchführung.

Liegt ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe vor, sind Sie als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

09.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

 

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Anmeldung Feuer

Rathaus Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch14:00 - 18 Uhr

Schließtage:
10.05.2024
10.06.2024 (Auszählung Wahl)
05.09.2024
04.10.2024
23.12.2024
24.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
31.12.2024

Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
info@lautenbach-renchtal.de