Impressionen aus Lautenbach

Beendigung des Studiums - ausländische Studierende

Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz können im Anschluss an ihr Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.

Bei Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus anderen Staaten, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Deutschland eine ihrem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, wird nach erfolgreicher Beendigung des Studiums die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu 18 Monate verlängert.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wird das Studium erfolgreich abgeschlossen, darf die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, zum Beispiel zur Ausübung einer Beschäftigung, erteilt oder verlängert werden.

Bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums (Studienabbruch, Exmatrikulation wegen Nichtbestehen der Prüfungen oder Überschreiten der höchstzulässigen Studienzeit) ist ein Zweckwechsel möglich, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel erfüllt. Ausgenommen hiervon ist jedoch der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen.

Diese Ausführungen gelten auch während eines Studiums.

Auch zur Ableistung eines fachbezogenen Praktikums nach Beendigung des Studiums kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn das Praktikum unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsganges notwendig ist, also einen Teil der Ausbildung darstellt.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen über Regelungen zum Beispiel für ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, die sich zu Promotionszwecken oder als Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler in Deutschland aufhalten möchten, bieten

  • die Ausländerbehörden und
  • die Agenturen für Arbeit.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 16b Studium
  • § 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet

Freigabevermerk

20.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

 

aktuelle Ausschreibungen

Ihr Auskunftservice für Ihren Ausweis

Zur Auskunft auf Foto klicken
für nähere Informationen Bild anklicken

Anmeldung Feuer

Rathaus Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch14:00 - 18 Uhr

Schließtage:

2025/2026

24.12.2025
29.12.2025
30.12.2025
31.12.2025
12.02.2026
15.05.2026
04.06.2026
30.07.2026
24.12.2026
31.12.2026

Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
info@lautenbach-renchtal.de