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Leistungen

Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung eines Biotops beantragen

Wegen ihres hohen Wertes für den Naturhaushalt sind bestimmte Biotope (= Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten) durch das Bundesnaturschutzgesetz (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) besonders geschützt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Feucht- und Trockenstandorte, um Einzelbildungen der Natur, wie z.B. Höhlen sowie um Kleinstrukturen, wie z.B. Feldgehölze.

Besonders geschützte Biotope unterliegen einem weitgehenden Veränderungsverbot. Das bedeutet, dass alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Ausnahmen von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zulassen.

Verfahrensablauf

Der formlose Antrag ist zusammen mit einem Lageplan der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Der Antrag muss Angaben über das Biotop (Lage, Art, Biotopnummer), den Grund für den Eingriff und gegebenenfalls geeignete Ausgleichsmaßnahmen enthalten.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag

Rechtsgrundlage

§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

§ 33 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG)

 

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Anmeldung Feuer

Rathaus Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch14:00 - 18 Uhr

Schließtage:
10.05.2024
10.06.2024 (Auszählung Wahl)
05.09.2024
04.10.2024
23.12.2024
24.12.2024
27.12.2024
30.12.2024
31.12.2024

Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
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