Impressionen aus Lautenbach
Leistungen

Fachaufsichtsbeschwerde einlegen

Gegen behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen, die Sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halten, können Sie Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.

Achtung: Die Beschwerde verhindert oder verschiebt die Entscheidung oder Maßnahme der Behörde nicht. Auch Fristen laufen weiter.

Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie

  • Widerspruch einlegen,
  • Klage erheben oder
  • ein gerichtliches Eilverfahren beantragen.

Zuständige Stelle

  • die Behörde, die die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde) oder
  • die Behörde, die die Ausgangsbehörde beaufsichtigt

Hinweis: Reichen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde ein, leitet diese Ihre Beschwerde an die zuständige Behörde weiter. In der Regel informiert Sie die Behörde darüber.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde.

Verfahrensablauf

Legen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich ein. Ein besonderes Formular ist nicht notwendig.

Die Behörde prüft, ob sie eine andere Entscheidung in der Sache treffen kann. Ist das der Fall, erhalten Sie eine Information über die geänderte Entscheidung.

Trifft die Behörde keine andere Entscheidung, legt sie Ihre Beschwerde der nächsthöheren Behörde vor, wenn Sie darum gebeten haben. Diese entscheidet dann über die Beschwerde und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Fristen

Legen sie die Fachaufsichtsbeschwerde ein, sobald Ihnen die Entscheidung oder Maßnahme bekannt wird.

Erforderliche Unterlagen

Fügen Sie Kopien der Unterlagen oder Dokumente bei, wenn Sie die Fachaufsichtsbeschwerde direkt bei der nächst höheren Behörde einlegen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Hinweise

Richterliche Entscheidungen darf nur ein Gericht überprüfen. Das gilt auch für Entscheidungen

  • des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • der Mitglieder des Rechnungshofs.

Freigabevermerk

  • 07.12.2022 Innenministerium Baden-Württemberg
 

aktuelle Ausschreibungen

Bodenrichtwerte

für nähere Informationen Bild anklicken

für nähere Informationen Bild anklicken

Anmeldung Feuer

Rathaus Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 UhrMittwoch:14.00 Uhr bis 18.00 UhrFreitag:8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Freiwillig Maske tragen:Wir empfehlen beim Betreten des Rathauses das Tragen einer Maske.Bei steigenden Inzidenzzahlen ist die Gemeindeverwaltung gegebenenfalls gezwungen wieder entsprechend zu reagieren.

Schließtage:
03.05.2023 am Nachmittag geschlossen
19.05.2023 geschlossen
09.06.2023 geschlossen
07.09.2023 geschlossen
02.10.2023 geschlossen
30.10.2023 geschlossen
31.10.2023 geschlossen
27.12.2023 geschlossen
28.12.2023 geschlossen
29.12.2023 geschlossen

Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
Fax 07802 - 9259-59
info@lautenbach-renchtal.de