Impressionen aus Lautenbach
Leistungen

Rechtliche Betreuung - Aufwendungsersatz beantragen

Als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer haben Sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen.

Hinweis: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.

Ist die betreute Person nicht mittellos und erfasst die Betreuung auch die Vermögenssorge, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnehmen.

Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise

  • Fahrtkosten
  • Parkgebühren
  • Portokosten
  • Kopierkosten.

Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 425 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.

 

Zuständige Stelle

das Amtsgericht, bei dem die Betreuung anhängig ist

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer.

Verfahrensablauf

Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.

Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

Fristen

Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen.

Hinweis: Das Gericht kann eine andere Frist bestimmen.

Pauschale Aufwandsentschädigungen müssen Sie spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres verlangen, in welchem der Anspruch entsteht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Betreuung ein volles Jahr lang geführt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)

Kosten

keine

Hinweise

Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer werden eingesetzt, wenn eine ehrenamtliche Betreuung nicht möglich ist. Sie haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Die Vergütung deckt auch entstandene Aufwendungen ab.

Hinweis: Eine ehrenamtliche Betreuung wird nur dann vergütet, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung es rechtfertigen. Die betreute Person darf nicht mittellos sein.

Tipp: Auch einer Betreuerin oder einem Betreuer können Fehler bei der Ausübung ihrer Betreuungstätigkeit unterlaufen. Für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Betreuungsgericht.

Freigabevermerk

10.03.2023; Justizministerium Baden-Württemberg

 

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Anmeldung Feuer

Rathaus Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 UhrMittwoch:14.00 Uhr bis 18.00 UhrFreitag:8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Freiwillig Maske tragen:Wir empfehlen beim Betreten des Rathauses das Tragen einer Maske.Bei steigenden Inzidenzzahlen ist die Gemeindeverwaltung gegebenenfalls gezwungen wieder entsprechend zu reagieren.

Schließtage:
03.05.2023 am Nachmittag geschlossen
19.05.2023 geschlossen
09.06.2023 geschlossen
07.09.2023 geschlossen
02.10.2023 geschlossen
30.10.2023 geschlossen
31.10.2023 geschlossen
27.12.2023 geschlossen
28.12.2023 geschlossen
29.12.2023 geschlossen

Kontakt

Gemeinde Lautenbach
Hauptstraße 48
77794 Lautenbach
Fon 07802 - 9259-0
Fax 07802 - 9259-59
info@lautenbach-renchtal.de